Slowhand

AGB's

Vertragsbedingungen des Musikers Bryon Archer sowie seiner Band Slowhand:

1. Die Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse von Bryon Archer und seiner Band erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

2. Der gesamte, zu zahlende Betrag ist spätestens 14 Tage im Voraus auf das angegebene Konto des Musikers / der Band zu überweisen. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung. Schecks müssen von Seiten der Band nicht akzeptiert werden.

3. Die Band ist in der Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Die Programmgestaltung liegt im freien Ermessen und im Rahmen des verfügbaren Repertoires der Band, wobei selbstverständlich versucht wird, auf die Wünsche des Veranstalters einzugehen. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.

4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein und für Rückfragen der Band zur Verfügung stehen. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg/ die Entfernung vom LKW/PKW bis hin zur Bühne muss der Band rechtzeitig zuvor bekanntgegeben werden, damit hierdurch entstehende eventuelle Verzögerungen beim Aufbau mit einkalkuliert werden können. Anderweitige Absprachen müssen mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.

5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten.

6. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor, während oder nach der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.

8. Erfolgt bei längeren oder aber weiter entfernt liegenden Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Veranstalter für die Unterbringung zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.

9. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA – Listen und ähnliches sind bei Bedarf der Gruppe/dem Musiker nach der Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.

10. Ohne vorherige Genehmigung der Band darf die Darbietung der Band auf keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur der Gruppe zu.

11. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Veranstaltung haftet der Veranstalter, sofern diese nicht durch die Band selbst verursacht wurden. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Eventuelle Fremdschäden, welche durch die Band verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.

12. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies der Band vor Vertragsabschluss mitzuteilen, sofern die Darbietungen im selben Buchungszeitraum oder aber kurz davor/kurz danach stattfinden und hierdurch Kollisionen entstehen können. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit der Gruppe abzustimmen.

13. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keinerlei Bau-, Polizei- oder Brandschutzauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.

14. Die Bühnengröße muss bei einem Duo mindestens 3×3 m betragen, bei einer Band mindestens 6m breit und 4m tief.

15. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Band eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung steht.

16. Die Stromversorgung hat über 3 getrennte Phasen / Schutzkontakt-Dosen (herkömmliche Steckdosen 220 V) oder 1 x CEE Anschluss oder 1 x CEE Anschluss mit 32A Absicherung zu erfolgen. Die Anschlüsse müssen der VDE-Norm entsprechen. Für entstehende Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter.

17. Während der Verweildauer der Anlage und der Instrumente beim Veranstalter ist dieser für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich und im Schadenfall haftbar.

18. Erfolgt nach Vertragsschluss ein Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter, so hat der Veranstalter 50% der vereinbarten Gage an die Band zu zahlen. Bei einem Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor dem geplanten Termin sind 90% der Gage vom Veranstalter an die Band zu bezahlen. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der Band kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

19. Bei bereits begonnenen und frühzeitig abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Veranstalter zu zahlen, sofern der Abbruch nicht im alleinigen Verantwortungsbereich der Gruppe liegt.

20. Veranstaltungen im Freien können von der Band bei schlechten Witterungsverhältnissen zu jedem Zeitpunkt abgebrochen oder gar nicht erst begonnen werden. Der Veranstalter hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter zu zahlen.

21. Sollte ein Eintreffen der Gruppe/des Musikers aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.

22. Der Veranstalter erklärt sich mit einer Ersatzband/ Ersatzmusikern einverstanden, falls die Band durch einen kurzfristigen Krankheitsfall oder andere, nicht von ihr zu vertretende Umstände nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

23. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich dazu, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarte Gagen oder sonstige vertragliche Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.

24. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

25. Die Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

26. Als Gerichtsstand ist für beide Seiten ist das Gericht des jeweiligen Veranstaltungsortes vereinbart.

(Stand April 2017)